Individuelle Gesundheitsleistungen (IGel)

Wir bieten auch individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Mit diesem kleinen Wegweiser soll Ihnen, den gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, ein Leitfaden in die Hand gegeben werden, der Sie darüber informieren soll, was IGeL-Leistungen sind und was bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen zu beachten ist.

Leistungen außerhalb der kassenärztlichen Versorgung bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten

Leistungen, für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht besteht, weil sie nicht in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen oder auf Wunsch der Patientin oder des Patienten erfolgen, können ausschließlich im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden.

Zu den Leistungen, die nur privat in Anspruch genommen werden können, zählen zum Beispiel Einstellungs- und Sporttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen wie Bescheinigungen über die Arbeitsfähigkeit für den Arbeitgeber oder gutachterliche Atteste für Versicherungen.

Neben den Leistungen, die generell von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind, gibt es Leistungen, die zwar grundsätzlich vertragsärztliche Leistungen sind, die im konkreten Fall aber auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als privatärztliche Leistung erbracht werden. In dem Fall verlangt die oder der Krankenversicherte vor Behandlungsbeginn, auf eigene Kosten behandelt zu werden und schließt hierüber einen Behandlungsvertrag.

Zum Beispiel: Wenn Sie eine Sportuntersuchung wünschen ohne die konkrete Anforderung Ihres Hausarztes zur Abklärung medizinischer Beschwerden, die auf eine Erkrankung hinweisen.

Was sind individuelle Gesundheitsleistungen - (IGeL)?

Ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die aber im Einzelfall sinnvoll oder nützlich sein können, dürfen auf Ihren Wunsch erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser Wunschleistungen besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für diese Behandlungen sind von Ihnen zu begleichen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die Bezeichnung individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) gegeben und sie wie folgt definiert:

IGeL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.

Beispiele für IGeL-Leistungen in unserer Praxis:

  • Sportmedizinische Leistungsdiagnostik
  • Messung der Intima media-Dicke der arteriellen Halsgefäße (Bei der IMT-Messung (dabei wird die Dicke der Gefäßinnenschicht (Intima) der Halsschlagader gemessen zur Früherkennung von Arteriosklerose und Erkrankungen des Fettstoffwechsels)
  • Bio-Impedanz-Analyse BIA
  • Pulswellenanalyse

 

Für die Inanspruchnahme von IGeL-Leistungen gelten folgende Grundsätze

1. Aufklärung über Nutzen und Kosten der Leistung

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, muss Ihre Ärztin/Ihr Arzt Sie darüber aufklären, warum die konkrete Leistung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Diese Leistungen dürfen auch nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Weiterhin muss der Arzt/die Ärztin Sie über den Kostenrahmen informieren.

2. Freie Entscheidung

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Sie in sachlicher und unaufdringlicher Weise über diese Wunschleistungen informieren, Sie jedoch nicht zur Inanspruchnahme drängen. Sie sollen sich frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen Angebot Gebrauch machen wollen. Die Ärztin /der Arzt ist dazu verpflichtet, Sie vor der Leistungserbringung zu informieren und zu beraten, so dass Sie von dem medizinischen Angebot auch Abstand nehmen können.

3. Ordnungsgemäße Rechnungsstellung

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen für die erbrachten Wunschleistungen kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung stellen. Die Ärzte sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Sie sind jedoch nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze der GOÄ gebunden. Die Honorarvereinbarung darf jedoch gem. § 2 GOÄ nicht von der für die entsprechende Leistung vorgesehenen Punktzahl oder von dem Punktwert abweichen, sondern lediglich der Steigerungssatz kann variieren. Auf Verlangen kann die GOÄ eingesehen werden. Beispielsweise kann gem. § 5 Abs. 2 GOÄ für eine Leistung der 2,3-fache Satz berechnet werden. Nach § 5 Abs. 1 GOÄ kommt auch die Anwendung des (3,5fachen) Höchstsatzes in Betracht, wenn die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung dies rechtfertigen. Bei der Anwendung des Höchstsatzes bedarf es stets einer - auf die einzelne Leistung bezogenen - verständlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung.

4. Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn

Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung. Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.

  • Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der entsprechenden GOÄ- bzw. Analogziffer und Steigerungssatzes)
  • Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (Euro-Betrag)
  • Erklärungen, dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist,
  • dass Sie seitens der Ärztin/des Arztes darüber aufgeklärt wurden, dass die Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist und
  • dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf Kostenerstattung nicht besteht.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.