Sozialrechtliches

Chronisch Kranke

Der Begriff "chronisch krank" seit 2004

Wann wird die Zuzahlung vermindert - wann werden Fahrtkosten erstattet? Die Bundesregierung hat zum 01.01.2004 ein Gesetz in Kraft gesetzt, das die Zuzahlungen für Krankenkosten regelt. Kassenpatient*innen müssen einen Eigenanteil von bis zu zwei Prozent ihres Bruttojahresgehalts zu den von ihnen verursachten Gesundheitskosten zuzahlen. Für Patient*innen mit einer schweren chronischen Erkrankung wurde diese Höchstgrenze reduziert: Sie müssen zusätzlich zu ihren Krankenkassenbeiträgen maximal ein Prozent selbst finanzieren. Am 22.01.2004 hat nach großer Aufregung in der Bevölkerung der Gemeinsame Bundesausschuss die sogenannte "Chronikerregelung" und die Fahrtkostenregelung beschlossen.

Wer gilt als chronisch krank?

Wer chronisch krank ist, dessen Zuzahlungen werden künftig auf 1% seines Bruttojahreseinkommens begrenzt. Wie der Begriff "chronisch krank" zu verstehen ist, wurde in einer Richtlinie geregelt. Nach Angaben des zuständigen Bundesausschusses (Presseinformation vom 22.01.2004) ergibt sich folgende Lage:

"Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist."

Die Anerkennung einer chronischen Herzerkrankung betrifft unsere Patient*innen über 18 Lebensjahren. Wir sind bemüht, eine entsprechende Beratung abzubieten und bei der Antragstellung zu helfen, wenn die Kriterien erfüllt sind.

Krankentransporte

Krankentransporte werden in Zukunft nur in wenigen Fällen erstattet:

Fahrten zur ambulanten Behandlung werden für Versicherte verordnet und genehmigt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.

Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:

  • Der*die Patient*in leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf beeinträchtigen den*die Patient*in in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
  • Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.

Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.

Wenn die Situation zwar nicht unter die obige Beschreibung fällt, aber vergleichbar ist, dann sollte überlegt werden, eine Genehmigung für Fahrtkostenerstattung zu beantragen.

Für die meisten Herz-Transplantierten entfällt aber nach dieser Regelung die Erstattung von Fahrtkosten zur Transplantationsnachsorge am Zentrum. Wenn Sie in einem weit von Ihrem Wohnort entfernten Transplantationszentrum operiert wurden (z.B. Bad Oeynhausen, Münster oder Köln) und die Kosten nicht tragen können oder wollen, sollten Sie sich mit dem Transplantationszentrum beraten. Möglicherweise ist es notwendig, für die Nachsorge an das nächstgelegene Zentrum zu wechseln.

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung
vom Bundesverband Herzkranke Kinder e.V.

 

Schwerbehindertenausweis

Nähere Informationen über den Schwerbehindertenausweis oder andere sozialrechtliche Aspekte zur Herzkrankheiten im Kindes- und Jugendalter oder im Zusammenhang mit angeborenen Herzfehlbildungen können Sie über beim Bundesverband herzkranker Kinder e.V. oder über die "Interessengemeinschaft Das herzkranke Kind e. V." erhalten. Für eine Beratung oder Hilfe bei der Beantragung können Sie sich auch an eine Sozialrechtsberatungsstelle Ihrer Gemeinde wenden. Sie kann beim Gesundheitsamt, beim Sozialamt oder beim Jugendamt liegen. Unter Kinderkardiologen sind wir der Auffassung, dass ein Schwerbehindertenausweis wichtig ist und beantragt werden sollte. Viele betroffene Familien scheuen sich noch, einen solchen Antrag zu stellen, zum einen weil unbegründete Sorgen bestehen zum andern weil schlechte Erfahrungen in der Einstufung gemacht wurden.

Der folgende Link eröffnet Ihnen weitere Informationen. Sie sollten berücksichtigen, dass bei der Begutachtung von herzkranken Kindern die darin enthaltenen Angaben orientierenden Charakter haben. Die Anhaltspunkte zur Ärztlichen Begutachtung von Behinderungen, wie Sie u. a. von Herrn Prof. Apitz mitformuliert worden sind, werden derzeit aktualisiert. Zum Teil sind sie bei dem Fortschritt der Medizin nicht mehr zutreffend. Es handelt sich um Empfehlungen, sie sind nicht bindend. Die Versorgungsämter können sich daran orientieren. Eine Einstufung ist immer am Einzelfall auszumachen.
Link: Sozialrechtliche Leistungen im Überblick

Nähere Informationen über den Schwerbehindertenausweis oder andere sozialrechtliche Aspekte zur Herzkrankheiten im Kindes- und Jugendalter oder im Zusammenhang mit angeborenen Herzfehlbildungen können Sie über beim Bundesverband herzkranker Kinder e.V. erhalten. [Infobroschüre, PDF]

Hilfen bei allgemeinen Fragen der Behinderung

Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Behinderten-Ratgeber e. V.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.

Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V.

Kindernetzwerk e. V.

KISS Dortmund - Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfe

Nationale Kontakt- und Informationsstelle von Selbsthilfegruppen

Netzwerk von Frauen und Mädchen mit Behinderungen Nordrhein-Westfalen

Ratgeber Behinderung

Sozialverband VdK Deutschland